11 Abmahnfallen: Versandangaben im E-Commerce
In einem Online-Shop ist man oft mit Lieferinformationen und Lieferzeiten konfrontiert. Viele Online-Shops sind sich der rechtlichen Bedeutung der korrekten Hinterlegung solcher Informationen allerdings kaum bewusst. Denn Versandangaben im E-Commerce sind definiert und sollten – um Abmahnungen zu verhindern – eingehalten werden. In diesem Artikel listen wir die 11 häufigsten Abmahnfallen im Bezug auf Versandangaben auf und wie du diese vermeiden kannst.
1. Angaben zur Lieferzeit
Wenn man Produkte liefert, so ist es rechtlich verpflichtend eine Angabe zur Lieferzeit zu machen! (siehe auch Lieferzeitangaben: Auf welche Formulierungen sollte man besser verzichten? der IT-Recht Kanzlei München). Dabei muss man nicht das genaue Datum bestimmen, sondern es genügt ebenso die Angabe eines Zeitfensters, wie z.B.
- Lieferzeit: 2-4 Tage
- Lieferzeit: bis zu 1 Woche
- Lieferzeit bis zu 7 Tage
Hinweis: Tage oder Werktage? Beides klingt ganz schlüssig – doch in so manchen Ländern und Bundesländern gelten Samstage ebenfalls als Werktage oder es sind so manche Tage keine Werktage, da Feiertag. Die Angabe von „Werktagen“ bei Lieferzeiten ist zwar erlaubt, kann aber bei dem einen oder anderen Kunden für Beschwerden oder Abmahnungen sorgen.
2. Ungenaue Angaben bei der Lieferzeiten
Während im ersten Punkt die Angabe der Lieferzeit und die Angabe zwischen Tagen und Werktagen ein Thema war, so ist es bei diesem Punkt die ungenaue Angabe der Lieferzeiten. Denn was man eventuell gut meint, kann sich als Bumerang entwickeln. Je schwammiger, also je unklarer eine Angabe zur Lieferzeit ist. desto eher ist sie unzulässig und abmahnbar:
Unzulässige Angaben sind schwammige Formulierungen wie:
- Lieferzeit: in der Regel 3 Tage
- Lieferzeit: ca. 7 Tage
- Lieferzeit: Voraussichtlich 10 Tage
3. Sofort lieferbar
Ja, das klingt komisch… ist es aber nicht. Denn die Angabe der Lieferzeit „Sofort lieferbar“ macht dem Verbraucher nicht eindeutig klar, wann das Produkt tatsächlich versendet wird und vor allem woher es kommt. So kann es mitunter passieren, dass „sofort lieferbar“ bedeutet, dass es noch heute versendet wird, oder erst morgen. Im Bezug auf die Lieferzeit hingegen ist dabei unklar, ob das Produkt 2 Tage unterwegs ist, oder – wie bei Dropshipping oft der Fall – 4 Wochen.
Also besser Finger weg, von der Angabe „Sofort lieferbar“.
4. Versicherter Versand
Vorsicht, wer mit einer Selbstverständlichkeit wirbt, wie „Versicherter Versand“ spielt mit dem Feuer. Denn bei B2C Geschäften, also Verbrauchergeschäften, trägt das Versandrisiko immer der Händler. Sprich, der Versand ist immer versichert, selbst wenn man es per Brieftaube versenden würde.
5. Auf Anfrage
Als Händler hat man eventuell so einige Produkte, die man auf Abruf und Anfrage bestellen kann. Das spart Lagerkosten und ist recht praktisch, wenn man als Reseller auftritt. Allerdings darf man diese Art des Verkaufs nicht als Lieferangabe verwenden. Wer seine Lieferzeiten mit „Auf Anfrage“ kennzeichnet, macht sich wegen Irreführung strafbar. Das ist ebenfalls abmahnfähig.
Besser sind Angaben, die man aus Erfahrung mit diesem Produkt kennt, wie z.B. „Lieferzeit: bis zu 3 Wochen“
6. Bald verfügbar
Wenn eine Bestellung eines Artikels möglich ist, der als Lieferzeit „Bald verfügbar“ hinterlegt hat, also quasi eine Vorbestellung – der könnte deswegen abgemahnt werden, weil der Endkunde keine klare Information darüber enthält, wann dieses „bald“ eintritt. Es ist also eine schwammige Formulierung der Lieferzeitangabe. Besser wäre es hingegen, ein „ab dem 1. April 2025 verfügbar“ zu hinterlegen und es dem Kunden zu erlauben, jederzeit ohne Aufwand vom Kaufvertrag zurückzutreten.
7. Angabe des Versanddienstleisters
Für manche Kunden ist es essentiell, dass der Versanddienstleister angegeben oder sogar ausgewählt werden kann. Dabei gilt festzuhalten, dass der Versanddienstleister im Online-Shop nicht zwingend genannt werden muss. Es ist also empfehlenswert folgende Angaben zu machen:
- Keinen Versanddienstleister nennen oder
- Versand mit DPD, Hermes oder einem vergleichbaren Anbieter
Hinweis: Wenn ein Versanddienstleister genannt wird, so sollte dieser auch verwendet werden, ansonsten… ja, dann handelt es sich wieder um eine Irreführung und diese kann abgemahnt werden.
8. Voraussichtlich lieferbar ab
Wer bis hierher aufmerksam gelesen hat, der weiß mittlerweile: Eine Lieferzeit-Angabe die nicht definiert oder schwammig ist, ist abmahnfähig. Das Wort „voraussichtlich“ gilt vom Gesetzgeber als zu unzureichend bestimmt und ist daher eine sehr kritische Angabe.
9. Lieferung nach Zahlungseingang
Ein Verbraucher muss zu jederzeit – laut Gesetzgeber – in der Lage sein, wann sein Produkt bzw. seine Bestellung eintrifft. Auch die Berechnung der Lieferzeit wird dem Verbraucher zwar als zumutbar unterstellt, allerdings sollte diese Berechnung ebenfalls übernommen werden. Da der Zahlungseingang bei jeder Bank unterschiedlich ausfallen kann und zudem nicht klar ist, ob nach Zahlungseingang die Ware sofort oder erst – aufgrund interner Strukturen – erst am nächsten Tag versendet wird, sollte man auf diese Angabe gänzlich verzichten.
10. Lieferzeiten sind unverbindlich
Boom. Ja, das ist das Zuckerl der Lieferzeitangaben. Denn hiermit werden alle Angaben zur Lieferzeit wirkungslos und somit weiß der Endverbraucher nicht, wann mit einer Lieferung gerechnet werden kann. Wer also Abmahnkosten sparen möchte, der sollte diesen Satz sofort von seiner Webpräsenz streichen.
11. Angabe der Versandkosten
Nicht nur die Lieferzeit muss informativ und transparent in deinem Online-Shop hinterlegt sein, sondern ebenso die Angabe zu den Versandkosten. Dabei sollte auch stets eine eigene Unterseite mit der Aufschlüsselung der Versandkosten je nach Land oder Versandart existieren. Wir empfehlen, diese Unterseite bei jeder Preisangabe zu verlinken. Folgende Angaben zu den Versandkosten sind rechtskonform:
- Versandkostenfrei: „Kostenloser Versand“ oder „Versandkostenfrei“
- Feste Versandkosten: „zzgl. EUR 4,90 Versand“
- Variable Versandkosten: „zzgl. Versandkosten“ mit Verlinkung auf die Unterseite die die Kosten aufschlüsselt
Unzulässig hingegen ist die Angabe wie „Versandkosten auf Anfrage“ oder „Versandkosten nach XY auf Anfrage“
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